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Dokument-ID: 289958
2.2 Allgemeine Grundsätze für Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Gestaltung der Arbeitsvorgänge
Arbeitsvorgänge sind gem § 60 ASchG so vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass
- Ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird
- Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden
- Die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann