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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Begriff „Geringe Brandlast“

Begriff „Geringe Brandlast“

Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes ist eine geringe Brandlast iSd § 21 Abs 1 AStV gegeben, wenn im gesicherten Fluchtbereich vorhandene Stoffe hinsichtlich Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge bei Brandausbruch die Benützung des Fluchtwegs durch Brandtemperatur, Rauchgasbildung und Toxizität nicht verhindern.

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