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FORUM Media (red) - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Untersuchungspflichten

Jene Tätigkeiten, bei deren Durchführung Eignungs- und Folgeuntersuchungen notwendig sind, werden festgelegt

  • durch die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ 2014), BGBl II Nr 26/2014,
  • im Einzelfall durch Bescheid des Arbeitsinspektorates (§ 49 Abs 3–6 ASchG).

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