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Dokument-ID: 453131
4.3.6 Mängel melden, bei Gefahren warnen
Stellt ein Arbeitsmediziner bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zB bei Besichtigungen, Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, muss er diese Mängel der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und dem Betriebsrat melden.