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Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Telearbeitsgesetz (TelearbG)

Einleitung

In den letzten Jahren hat sich, vor allem bedingt durch die Corona-Pandemie, die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Was damals noch in vielen Unternehmen eine Ausnahme war, ist heutzutage nicht mehr wegzudenken: das Arbeiten von zu Hause aus („Homeoffice“). Zu Beginn der Corona-Pandemie zeigte sich jedoch, dass einschlägige Bestimmungen – bis auf wenige Ausnahmen in Kollektivverträgen – in diesem Bereich fehlen und Regelungsbedarf besteht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber das „Homeoffice-Gesetzespaket“ • [Fußnote: BGBl I Nr 61/2021: 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S 91. BR: AB 10587 S 924.). erlassen, das durch das Telearbeitsgesetz („TelearbG“) • [Fußnote: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden. novelliert werden soll.

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