17.6.3 Radonschutzbeauftrage/r
Die im Falle der Feststellung einer Überschreitung des Abgrenzwertes von 6 mSv/a für die effektive Dosis von Arbeitskräften vorgeschriebene Beiziehung bzw Bestellung eines/r Radonschutzbeauftragten hat innerhalb von 6 Monaten nach Erstattung der Meldung über die Überschreitung an die Behörde unter Angabe dessen/deren Qualifikation zu erfolgen. Die Begriffsbestimmungen des StrSchG definieren den/die Radonschutzbeaftragte/n als Person, die „über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radon-Schutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der … verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde“. Aus dieser Umschreibung ergeben sich nachstehende Aufgabenstellungen für den/die Radonschutzbeauftragte/n: