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Dokument-ID: 453815
3.4 Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr)
Nachweis bei Antragstellung
Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) legt fest, in welcher Weise die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen von Antragsteller/innen im Rahmen von eisenbahnrechtlichen und seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren (einschließlich UVP-Verfahren) bereits bei der Antragstellung nachzuweisen ist.