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Dokument-ID: 397364
16.1.4 Begriffsbestimmungen
Ladung
Die Ladung selbst sind alle im/am Fahrzeug zur Beförderung untergebrachten Ladegüter (OGH 30.11.2006, 2 Ob 99/06g).
Beladung
Unter der Beladung sind die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im/am Fahrzeug sowie das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen (OGH 30.11.2006, 2 Ob 99/06g).