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Dokument-ID: 799355
6.7 CE-Kennzeichnung von bestehenden Maschinen aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes
Die Forderung nach CE-Kennzeichnung für bestehende, typischerweise nach 1995 bereits in Verkehr gebrachte Maschinen, fällt allein in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Marktüberwachungsbehörde gemäß Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010).