6.1 Herstellervorschriften der Europäischen Union
Ziel und Ausrichtung von europäischen Herstellervorschriften (europäische Richtlinien oder europäische Verordnungen) ist es, durch europaweit einheitliche Produktanforderungen vergleichbare Produkteigenschaften bei gleichzeitig gewährleisteter Sicherheit des freien Warenverkehrs zu ermöglichen. Jedes Produkt, das nach zumindest einer Richtlinie oder Verordnung nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, muss als Zeichen der Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsvorschrift die CE-Kennzeichnung tragen.