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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.2 Anforderungen an Schutzeinrichtungen (§ 43 Abs 7 AM-VO)

  1. Sie müssen stabil gebaut sein.
  2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
  3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
  4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
  5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

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