3.3.3 Festlegen von Maßnahmen
Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren stehen drei verschiedene Wege offen, die auch kombiniert zur Anwendung kommen können: Diese sind (in dieser Reihenfolge):
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Personenbezogene Maßnahmen
Aus den „Grundsätzen der Gefahrenverhütung“ des § 7 ASchG ist das „STOP-Prinzip“ ableitbar, dh zunächst muss danach getrachtet werden, eine Gefahrenquelle grundsätzlich zu eliminieren („S“ wie „Substitution“) oder durch technische Maßnahmen („T“ wie „Technik“) sicher zu machen, danach sind organisatorische Maßnahmen festzulegen („O“ wie „Organisation“). Erst als letzte oder ergänzende Maßnahme kommen personenbezogene („P“ wie „personenbezogen“) Maßnahmen wie Unterweisung, Kennzeichnung von Gefahren oder persönliche Schutzausrüstung zum Tragen.