3.6.3 Kosten
Kostenersatz
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird festgehalten, dass die anfallenden Kosten für die gesetzliche Gesundheitsüberwachung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu tragen sind. Allerdings besteht ein Anspruch auf Kostenrückerstattung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn es sich dabei um Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere ärztliche Untersuchungen handelt, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten durchgeführt werden, die eine Berufserkrankung iSd § 177 ASVG verursachen können. So wird keine Kostenrückerstatttung durchgeführt, wenn diese Untersuchung auf eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Tätigkeiten abzielt. Diese sind zB Untersuchungen bei Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze verbunden sind, die das Tragen von schwerem Atemschutz erfordern, Tätigkeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zwecke der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent herabgesetzt ist, aber auch die sonstigen besonderen Untersuchungen, wie zB bei Nachtarbeit, Bildschirmtätigkeiten oä Hier fehlen in der Berufskrankheitenliste des ASVG entsprechende Berufskrankheiten, eine Rückerstattung durch den Unfallversicherungsträger entfällt daher.