5.2 Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern
In Arbeitsstätten werden häufig betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt, zB für Reinigung, Bewachung, Wartung, Umbauarbeiten und Reparaturen. Der Schutz dieser Arbeitnehmer/innen kann meist weder durch ihre jeweiligen Arbeitgeber/innen allein noch durch den für die Arbeitsstätte Verantwortlichen (Betriebsinhaber) allein bewerkstelligt werden. So kennen Arbeitgeber/innen (zB Reinigungsunternehmen, Bauunternehmen) häufig die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren für ihre dort eingesetzten Arbeitnehmer/innen nicht ausreichend. Andererseits ist der Betriebsinhaber manchmal mit den Arbeitsvorgängen der betriebsfremden Arbeitnehmer/innen, den eingesetzten Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln zu wenig vertraut. Zum Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer/innen ist daher die Zusammenarbeit zwischen deren Arbeitgeber/in und dem für den Betrieb Verantwortlichen (Reinigungsunternehmen etc) notwendig.