3.1.3 Beiziehung und Verantwortung
Beiziehung von SFK, AM und anderen Experten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte (SFK) und Arbeitsmediziner (AM) sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden. Soll die Erstevaluierung von SFK und/oder AM durchgeführt werden, so hat dies nicht in der Mindesteinsatzzeit dieser Fachkräfte zu erfolgen. Die Folgeevaluierung und Anpassung der Dokumentation kann in der Mindesteinsatzzeit erfolgen (siehe § 77, insbes 4a sowie § 82, insbes 4a ASchG).