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Dokument-ID: 294680
5.6.11 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
Vibrationen – Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
Minimierungsgebot, allgemein
Gefahren durch Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden (§ 9 Abs 1 und 2 VOLV).