2.4 Aufgaben Planungskoordinatoren
Erläuterungen RV – 1462 der Beilagen XX. GP
Zu § 4 (Vorbereitung des Bauprojekts):
Ein wichtiger Aspekt bei der Vorbereitung eines Bauprojekts ist die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, bei architektonischen, technischen und organisatorischen Entscheidungen, die sich auf die Einteilung der verschiedenen Arbeiten beziehen, und bei der Abschätzung der Dauer der Arbeiten haben Bauherren bzw Projektleiter darauf Bedacht zu nehmen. Koordinatoren müssen darauf achten, dass Bauherrn und Projektleiter die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigen. Abs 1 enthält Pflichten der Bauherren, diese Pflichten können gem § 9 Abs 1 auf Projektleiter übertragen werden. Abs 2 enthält hingegen Koordinatorenpflichten, die Regelung der RL 92/57/EWG. Die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist eine der zentralen Aufgaben des Koordinators in der Vorbereitungsphase.