Neu
Dokument-ID: 452813
3.4.1 Beiziehung
Die Sicherheitsfachkraft soll den Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung beraten und bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen (§ 76 Abs 1 ASchG).