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Robert Seeberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Die Digitale Belastungsmatrix der Arbeitsinspektion

Einleitung

Das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet die Arbeitgeber „für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“ (§ 3 Abs 1 ASchG). Mit der Novelle, die mit 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wird dem Schutz vor psychischen Belastungen explizit ein höherer Stellenwert beigemessen. Der Begriff arbeitsbedingte Gefahren, deren Verringerung bzw Vermeidung ein Grundanliegen des Arbeitsschutzes ist, umfasst neben den physischen auch die psychischen Gefahren (§ 2 Abs 7 ASchG). Der § 2 Abs 7a definiert Gesundheit im Sinne des ASchG als physische und psychische Gesundheit. Die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfasst ebenfalls die psychischen Belastungen. Auch das wurde in der Novelle 2013 klarer betont. Konkret heißt es in § 4 Abs 1 Z 6 seither, dass bei der Arbeitsplatzevaluierung insbesondere „die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation“ zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss auch nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erfolgen. Bei der Evaluierung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sind laut § 4 Abs 6 ASchG erforderlichenfalls geeignete Fachleute zu beauftragen. Explizit erwähnt werden ua Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen. Bis zu 25 % der Präventionszeit können Arbeitspsychologen als sonstige Fachkräfte eingesetzt werden. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung (STOP-Prinzip) nach § 7 ASchG wurden auf die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation erweitert. Zur Umsetzung der Evaluierung psychischer Belastungen wurden verschiedene Verfahren und Methoden, wie zB ABS (Arbeits-Bewertungs-Skala) oder das BASA II-Verfahren („Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen – Screening für Arbeitsplatzinhaber II") als Unterstützung angeboten.

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