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Dokument-ID: 294740
5.6.12 Kennzeichnung, persönliche Schutzausrüstung
Vibrationen – Kennzeichnung, PSA
Kennzeichnung
Bereiche, in denen für Ganzkörper-Vibrationen der Expositionsgrenzwert, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Die Überschreitung des Expositionsgrenzwertes ist entweder ortsbezogen oder personenbezogen zu beurteilen (§ 14 Abs 3 und 4 VOLV).