3.7.1 Spezielle Evaluierung bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Abs 2, § 6 Abs 4 ASchG
Allgemeine Vorschriften für die Arbeitsplatzevaluierung bei Beschäftigung von Frauen, die als besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigtengruppe gelten, finden sich in § 4 Abs 2 ASchG. Arbeitgeber:innen haben demnach bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf besonders gefährdete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte sowie auf deren Eignung betreffend Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu achten. Insbesondere sind die spezifischen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und Tätigkeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefährdung darstellen, auszuschließen.