4.7.4 Prüfung nach einer Nachrüstung
Je nach Umfang der Nachrüstung („wesentliche Änderungen“) kann es für Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind (siehe § 8 Abs 1 AM-VO), erforderlich sein, eine Überprüfung gem § 9 Abs 1 Z 6 AM-VO durchzuführen. Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs 3 oder Abs 4 AM-VO heranzuziehen. Eine wesentliche Änderung iSd § 9 Abs 1 Z 6 AM-VO liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Nachrüstung in das Steuersystem eingegriffen werden muss, weil Zustimmschalter, Lichtschranken, Zwei-Hand-Schalteinrichtungen oder Not-Halt-Befehlsgeräte nachgerüstet werden.