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Dokument-ID: 453408
9.2 Sicherheitsbeleuchtung
- Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich
- in nicht belichteten (zB fensterlosen) Arbeitsräumen und
- auf nicht belichteten Fluchtwegen,
- auf nicht ausreichend belichteten Fluchtwegen (zB bei Nachtarbeit),
- in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen.
- Selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen sind möglich (Ausnahme: Bereiche, die eine besondere Gefahr darstellen).
- Die Energieversorgung muss unabhängig von der Beleuchtung sein.
- Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben.
- Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer sind so auszulegen, dass die Arbeitsstätte sicher und schnell verlassen werden kann.
- Prüfung jährlich, Kontrolle durch Augenschein monatlich.