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Dokument-ID: 690864
3.1.2 Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung
Festlegung der Maßnahmen
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen gem § 4 Abs 3 die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt werden. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.