7.3.3 Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
Für Arbeitsräume, in denen „gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe verwendet werden“, legen zahlreiche gesetzliche Regelungen die einzuhaltenden Maßnahmen und Grenzwerte zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fest, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), weiters das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG). Wie oben schon herausgearbeitet, gelten diese Regelungen nur für Arbeitsstoffe, das heißt für Stoffe und Gemische, die aufgrund des Arbeitsprozesses vorkommen. Auch biologische Partikel (wie Bakterien, Viren) können als Arbeitsstoffe auftreten. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Stoffe (Gemische) oder biologischen Arbeitsstoffe im Arbeitsprozess aktiv eingesetzt werden, oder ob sie erzeugt werden oder entstehen (zB Holzstaub, Kühlschmierstoff-Nebel), ebenso ob sie bspw nur gelagert, umgefüllt, gemischt oder entsorgt werden.