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Dokument-ID: 286660
5.5 Meldepflicht
Arbeitsstoffe – Meldepflicht
Die beabsichtigte Verwendung von eindeutig krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden (§ 42 Abs 5 ASchG).