4.7.5 Nachrüsten von Maschinen mit Schutzeinrichtungen auf Stand der Technik
§ 33 Abs 5 ASchG fordert für die Auswahl von Arbeitsmitteln, dass nur Arbeitsmittel ausgewählt werden dürfen, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Standes der Technik ergibt sich zufolge dieser Bestimmung nur für den Zeitpunkt der Auswahl eines Arbeitsmittels. Eine ex-lege Forderung, dass immerwährend auf den Stand der Technik nachzurüsten ist, kann demnach nicht abgeleitet werden. Damit im Einklang steht auch die Vorbemerkung zum Anhang 1 der Arbeitsmittelrichtlinie (RL 89/6557EWG idF 95/63/EG), wo es heißt: „Sofern die nachstehenden Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten“.