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Dokument-ID: 1067735
2.11 Strafbestimmungen
Die Straftatbestände sind nach dem verpflichteten Personenkreis gegliedert.
§ 10
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer