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Dokument-ID: 983495
3.2 Maßnahmen gegen Absturzgefahr
Welche geeignete Maßnahme gegen die Absturzgefahr zu treffen ist, soll unter Einhaltung der Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung im Rahmen der Evaluierung (= sicherheitstechnische Arbeitsvorbereitung) festgelegt werden. Dazu definiert die BauV unter § 8 BauV, § 9 BauV sowie § 10 BauV geeignete Maßnahmen.