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Dokument-ID: 452300
3.2 Worüber sind die Arbeitnehmer zu informieren?
Verordnungen
Das ASchG enthält den allgemeinen Grundsatz über die Information der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren (§ 12 Abs 1 ASchG). In manchen Bereichen erfolgt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes durch Verordnungen. In den Verordnungen ist auch festzulegen, ob eine Information der Arbeitnehmervertreter ausreicht oder ob alle Arbeitnehmer zu informieren sind.