3.1 Grundsätze
Arbeitnehmerschutz – Mitwirkung der Arbeitnehmer/innen
Ein wirksamer Arbeitnehmerschutz kann nur durch Mitwirkung der Arbeitnehmer erreicht werden. Voraussetzung für eine aktive Mitarbeit zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren ist eine ausreichende Information der Arbeitnehmer. Die Information verfolgt das Ziel, dass sich die Arbeitnehmer der bestehenden Gefahren bewusst werden, die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennen und deren Sinnhaftigkeit einsehen. Ausreichende und gut vermittelte Informationen sind ein wichtiges Mittel zur Motivation der Arbeitnehmer.