16.2.2 Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten bzw des Beladers
Zusätzliche Verantwortlichkeit
Durch die Einfügung des Abs 1a in den § 101 des KFG mit der 4. Novelle, BGBl Nr 615/1977, wurde eine zusätzliche (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Darin ist geregelt, dass wenn ein von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener, nämlich ein Anordnungsbefugter, für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers vorhanden ist, dieser unbeschadet der § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 KFG dafür zu sorgen hat, dass Abs 1 lit a bis c und insbesondere lit e eingehalten werden.