Neu
Dokument-ID: 451824
4.2 Beschäftigung von Frauen
- Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Einschränkungen beschäftigt werden (§ 6 Abs 4 ASchG). Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen BGBl II Nr 356/2001 wurde mit BGBl II Nr 230/2015 ab 01.09.2015 ersatzlos aufgehoben, da sie zur EU-Richtlinie 2006/54/EG in Widerspruch stand.
- Besondere Beschäftigungsverbote für Arbeitnehmerinnen gelten während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und für stillende Mütter. Diese Verbote sind im Mutterschutzgesetz 1979 geregelt und gelten seit der Novelle BGBl I 149/2015 auch für freie Dienstnehmerinnen.
- Bei jugendlichen Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche zu beachten.