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Dokument-ID: 452283
2.5 Information nach der Bestellung
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilen und sie beraten (§ 76 Abs 4 ASchG und § 81 Abs 4 ASchG).