6.3 Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Der Begriff „Inverkehrbringen“
Die Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften (die folgenden Ausführungen werden am Beispiel der MSV 2010 gemacht) richten sich in erster Linie an Hersteller oder andere Inverkehrbringer, die Produkte aus dem geregelten Bereich (Maschinen, PSA, Geräte für den Ex-Bereich etc) in Verkehr bringen. Unter „Inverkehrbringen“ versteht man (nach MSV 2010) die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der EU oder einem Vertragsstaat (zB der Schweiz) in Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.