3.5.4 Einrechenbare Tätigkeiten
In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte dürfen nur bestimmte Tätigkeiten eingerechnet werden (§ 77 ASchG).
Einrechenbare Tätigkeiten | Hinweise |
Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten des § 76 Abs 3 ASchG (= jene Angelegenheiten, in denen er die Sicherheitsfachkraft beiziehen muss) |
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Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung | |
Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen; Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat |
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Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen; Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen |
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Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung |
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Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr |
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Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses |
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Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen, Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung | |
Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte |