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Dokument-ID: 691021
6.2.4 Gehörschutz
Gehörschutz (§ 11 PSA-V) ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör. Die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) regelt die Gefahrenermittlung für Lärm (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte). Lärmexponierten Arbeitnehmer/innen ist bei Überschreitung der Auslösewerte Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Lärmbereich getragen werden muss (§ 14 VOLV).