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Dokument-ID: 454780
4.4 Standplätze, Aufstiege (§ 47 AM-VO)
Standplätze auf Arbeitsmitteln, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein:
- Mindestens 1 m hoch Brüstung oder Geländer
- Ab 2 m Absturzhöhe Fußleisten