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Walter Rauter - Karl Körpert | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Verordnung Lärm und Vibrationen – Übersicht

Lärm – VOLV

Die Verordnung Lärm und Vibrationen regelt betreffend Lärm:

  • Was Lärm ist und seine Arten:
    • gehörgefährdender Lärm,
    • störender Lärm.
  • Die Grenzwerte für Lärm und Arten von Grenzwerten:
    • Expositionsgrenzwerte (Lärmexpositionsbegrenzung und Spitzenschallbegrenzung)
    • Auslösewerte (Lärmexposition und Spitzenschall)
    • Grenzwerte (Beurteilungspegel) für bestimmte Räume (Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräume sowie Räume, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten und Räume, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden).
  • Die Voraussetzungen für Bewertungen und Messungen der Exposition:
    • Bewertungen jedenfalls erforderlich, zB auf Grundlage von Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, veröffentlichten Informationen, Vergleichsdatenbanken etc,
    • Bewertung auf Grundlage von Messungen dann erforderlich, wenn die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann,
    • weiters Regelungen zu Anforderungen für Bewertungen, Messungen, Messgeräten, Messverfahren, Messpersonal und Dokumentation der Ergebnisse.
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
    • ausgehend vom Ist-Zustand ist Bedacht zu nehmen auf Gegebenheiten der Arbeitsstätte, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge,
    • zu berücksichtigen sind technische und organisatorische Aspekte wie Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz der Exposition etc,
    • zu berücksichtigen sind wirkungsverstärkende Aspekte wie gleichzeitige Einwirkung von Vibrationen oder ototoxischen Substanzen oder die Einwirkung auf besonders gefährdende Arbeitnehmer/innen, zB werdende und stillende Mütter.
  • Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung:
    • Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen hat sich zu beziehen auf die Evaluierung und Auswahl von Gehörschutz.
    • Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen erfolgen.
  • Maßnahmen und Maßnahmenprogramm:
    • Maßnahmen gemäß allgemeinem Minimierungsgebot,
    • Maßnahmenprogramm ab dem Expositionsgrenzwert. Das Maßnahmenprogramm umfasst: Maßnahmen an der Quelle, Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge und technische und organisatorische Maßnahmen.
  • PSA, Kennzeichnung der Lärmbereiche, Verzeichnis von Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen.
  • Ausnahmen von der VOLV für Lärm kann es unter bestimmten Voraussetzungen geben:
    • für Bereiche in denen die Störwirkung von Lärm zum Tragen kommt (§ 5 und § 9 Abs 3 Z 3 VOLV) bzw
    • bei raumakustischen Maßnahmen (§ 10 Abs 2 VOLV).
  • Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe vorigen Punkt).
  • Der Anhang A der VOLV enthält Definition und Bewertung der Lärmgrößen.
  • Artikel I VOLV ist der Inhalt der VOLV.
  • Artikel II VOLV enthält die Änderungen der VGÜ für Lärm.
  • Artikel III VOLV enthält die Änderungen der BauV für Lärm.

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