7.3.1 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Generell haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen (§§ 73 bis 90 ASchG plus Verordnungen). Dies gilt, sobald zumindest ein/e Arbeitnehmer/in beschäftigt wird. Diese Betreuung ist durch ausgebildete Sicherheitsfachkräfte (SFK) und Arbeitsmediziner/innen vorzunehmen, diese haben den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Arbeitnehmer/innen, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes zu beraten und die Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten zu unterstützen. Art und Ausmaß der Betreuung richtet sich nach der Größe des Betriebes. Es können interne (betriebseigene) oder externe SFK und Arbeitsmediziner/innen oder ein sicherheitstechnisches und/oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum herangezogen werden.