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Neu Dokument-ID: 452782

Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.6 Mängel melden, bei Gefahren warnen

Achtung:

Stellt eine Sicherheitsfachkraft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, zB bei Besichtigungen, Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, muss sie diese Mängel der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und dem Betriebsrat melden (§ 86 Abs 1 ASchG).

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