Neu
Dokument-ID: 290714
7.2.5 Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe und Stoffgemische
Die Bestimmungen über Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe und Stoffgemische wurden aus der bis 2001 geltenden MAK-Werte-Liste in die Grenzwerteverordnung übernommen (§§ 6, 7 ab der Version GKV 2011).