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Dokument-ID: 1106668
6.2 Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung
Der 2. Abschnitt unterscheidet die einzelnen PSA-Arten ausgehend von den Gefahren und Belastungen, bei denen PSA zur Verfügung zu stellen und zu benutzen ist, und welche Körperteile durch die PSA geschützt werden sollen. Die PSA-V folgt weitgehend der bisherigen PSA-Kategorisierung in AAV und BauV entsprechend den Inverkehrbringervorschriften, ausdrücklich als eigene PSA-Art neu geregelt wird Hautschutz (einschließlich Hautschutzplan § 13 Abs 3).