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Dokument-ID: 690982
6.1.1 Persönliche Schutzausrüstung – Begriff (§ 69 ASchG, § 2 PSA-V)
Nach § 69 Abs 1 ASchG ist PSA jede Ausrüstung, die von den Arbeitnehmer/innen benutzt oder getragen werden muss, um sich gegen eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr bei der Arbeit zu schützen (auch jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung).