5.1 Einleitung
Die physikalischen Einwirkungen als Teilbelastungen aus der Arbeitsumgebung sind aufgrund der Gestaltungspriorität des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht ausschließlich nach technisch-naturwissenschaftlichen Kriterien zusammengefasst. Insbesondere sind technisch-ergonomische Erfordernisse, die dem so genannten Behaglichkeitsbereich zugehören, wie zum Beispiel die physikalischen Klimaparameter und die Beleuchtungsstärke, im Abschnitt Arbeitsstätten bzw den diesem Abschnitt zugehörigen Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt. Physikalische Einwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind: