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Dokument-ID: 454770
4.3 Steuerungen (§ 42 AM-VO), Ein- und Ausschaltvorrichtungen (§ 45 AM-VO), Not-Aus-Befehlsgeräte (§ 46 AM-VO)
- Steuersysteme von Arbeitsmitteln (§ 42 AM-VO)
- Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein
- Überlastsicherungen müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird
- Bei hydraulisch und pneumatisch betriebenen muss ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur vermieden sein
- Ausströmen von Druckmedien oder Verwechseln von Anschlüssen darf zu keiner Gefährdung führen
- Störungen wie Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall oder Wiederkehr der Energie dürfen nicht dazu führen, dass Schutzmaßnahmen unwirksam werden oder andere Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen (zB durch In-Gang-Setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).
- Ein- und Ausschaltvorrichtungen (§ 45 AM-VO)
- Arbeitsmittel müssen Ein- und Ausschaltvorrichtungen haben
- Schaltstellungen „Ein“ bzw „Aus“ müssen gekennzeichnet werden
- Erforderlichenfalls müssen Anzeigen für den Schaltzustand vorhanden sein
- Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird
- Handgeführte Arbeitsmittel müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten
- Bei größeren Unübersichtlichen sind erforderlichenfalls optische oder akustische Warneinrichtungen vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
- Not-Halt-Befehlsgeräte (§ 46 AM-VO)
- Entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit müssen Arbeitsmittel mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) ausgerüstet sein
- Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können
- Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein
- Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen
- Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.