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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.2 Wichtigste Pflichten der Arbeitgeber/innen nach §§ 69 und 70 ASchG und PSA-V

  • Arbeitsplatzevaluierung
  • Kollektive technische und organisatorische Maßnahmen vor „persönlichen“ Maßnahmen (Rangordnung der Schutzmaßnahmen gem § 7 ASchG – Grundsätze der Gefahrenverhütung)
  • Bewertung der PSA („Soll-Ist-Vergleich“)
  • PSA am Ort der Gefahr zur Verfügung stellen (auf Kosten der Arbeitgeber/innen, § 69 Abs 2 ASchG)
  • Auswahl der PSA (Anpassung der PSA an die Träger/innen, insbesondere an gesundheitliche Erfordernisse der Arbeitnehmer/innen)
  • Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist (räumlich abgegrenzt)
  • Beteiligung der Arbeitnehmer/innen bzw Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP – § 11 ASchG Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen)
  • Information und Schulung/Unterweisung
  • Prüfpflichten betreffend PSA gegen Absturz und PSA für Atemschutz

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