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Gernot Wurm - Katrin Arthaber | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 VEXAT Übersicht mit Kurzfassung des Regelungsinhalts

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§

Titel

Inhalt – Kurzfassung

1

Anwendungsbereich

Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtige Arbeitsstellen.

Ausgenommen: Sprengstoffe, pyrotechnische Produkte, Bergbaue soweit explosionsfähige Atmosphären durch Grubengas (Methan) oder entzündliche Stäube (wie Kohlenstaub) gebildet werden können, Gasverbrauchseinrichtungen, Beförderung gefährlicher Güter

VbF, FGV, DGPLV 2002 und Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung von VEXAT nicht berührt, dh sie gelten als zusätzlich zu beachtende Bestimmungen

2

Begriffsbestimmungen

Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe; nur solche können explosionsfähige Atmosphäre bilden

Normalbetrieb: Zustand von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, PSA bei der Nutzung innerhalb ihrer Auslegungsparameter (einschließlich Ingang- und Stillsetzen)

Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlage, PSA vorhersehbar nicht die bestimmungsgemäße Funktion erbringen

Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder mit Funkenbildung, Erhitzen von Teilen auf mehr als 80 % der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre

Medizinisch genutzte Räume: medizinische Untersuchungs- oder Behandlungsräume

Arbeitsmittel nach VEXAT: alle Arbeitsmittel nach § 2 Abs 5 ASchG, die eigene oder in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potenzielle Zündquellen darstellen können (zB elektrostatische Entladungen, mechanisch erzeugte Funken)

3

Explosionsfähige Atmosphäre und explosionsgefährdete Bereiche

Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch eines brennbaren Arbeitsstoffs (Gas, Dampf, Nebel, Staub) mit Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt

Explosionsgefährdete Bereiche: Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können

4

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

Ermittlung und Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre und explosionsgefährdeter Bereiche im Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung sowie Befahren unter Berücksichtigung der Wirksamkeit von Zündquellen, des Ausmaßes der zu erwartenden Auswirkungen auf Arbeitnehmer/innen und der verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Installationen, Arbeitskleidung, PSA und der Arbeitsvorgänge

Ablaufschema (bei Antwort „Nein“ kein explosionsgefährdeter Bereich; bei Antwort „Ja“ nachfolgende Prüfung):

Ist der Arbeitsstoff brennbar (oxidierbar)? Ja

Kann explosionsfähige Atmosphäre auftreten? Ja

Ist die Menge gefahrdrohend? Ja

Explosionsgefährdeter Bereich liegt vor, Zoneneinteilung (§ 12) erforderlich!

5

Explosionsschutzdokument

Inhalt: Festgestellte Explosionsgefahren bei Normalbetrieb, vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung sowie Befahren;

Zur Gefahrenvermeidung durchzuführende primäre, sekundäre und konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen

Örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und Zoneneinstufung

Eignung von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung, PSA in den explosionsgefährdeten Bereichen und von Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche

Umfang und Ergebnisse von Prüfungen, Messungen

Technische und organisatorische Vorkehrungen bei Warn- und Alarmeinrichtungen

Schriftliche Arbeitsanweisungen für bestimmte Arbeiten (§ 6) und System zur Arbeitsfreigabe

Koordination im Fall der Beschäftigung betriebsfremder Personen

6

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Information: Entstehung von Explosionsgefahren und Vorhandensein in explosionsgefährdeten Bereichen

Explosionsgefahren am Arbeitsplatz sowie getroffene Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkung

Verhalten bei Warnung und Alarm

Unterweisung (jährlich): richtiges Verhalten bei Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen

Richtiger Umgang mit Arbeitsmitteln

Richtige Verwendung ortsveränderlicher Arbeitsmittel sowie explosionsauslösende oder gefahrenerhöhende ortsveränderliche Gegenstände

Sichere Durchführung von Arbeiten (vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung)

Erforderliche sowie auch nicht zulässige Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und PSA

Arbeitsanweisung: Befahren (Inspektion) und Arbeiten (Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte, Gruben) mit möglicherweise explosionsfähigen Atmosphären oder sonstigen Arbeiten aufgrund der Gefahrenermittlung und -beurteilung

Arbeiten, bei denen eine temporäre Zonenein- oder Zonenumstufung zu erfolgen hatte

Arbeitsfreigabesystem: für Arbeiten mit Arbeitsanweisung

Festlegung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen

Bestimmung einer fachkundigen, mit Rettungsmaßnahmen vertrauten Person

7

Prüfungen

Vor der ersten Inbetriebnahme elektrischer Anlagen:

Mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen (Wirksamkeit der Lüftungs- und Absaugleistung durch Messung)

Umsetzung Zonenplan

Primäre, sekundäre und konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen

Bauliche Ausführung von Räumen

Geräte, Schutzsysteme, medizinische Geräte auf Zoneneignung

Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche auf ordnungsgemäße Funktion

Verbindungseinrichtungen auf mögliche Explosionsgefahr (zB bei Vertauschen)

Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und PSA auf Eignung

Wiederkehrende Prüfungen: elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Betriebssicherheit (mind alle 3 Jahre)

Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen auf ordnungsgemäßen Zustand (mind jährlich)

Besondere Prüfintervalle für Untertagebauarbeiten, Tagbauarbeiten und bei außergewöhnlicher Beanspruchung (Feuchtigkeit, Nässe, Umgebungstemperatur, Chemikalien, direkte Witterungseinflüsse, Staub aus Arbeitsvorgängen)

Ergänzende Prüfungen bei Änderungen, Erweiterungen, Umgestaltungen mit Auswirkungen auf die Explosionssicherheit

8

Messungen

Messung als Nachweis der Wirksamkeit primärer Explosionsschutzmaßnahmen (nicht erforderlich bei genügend großer Sicherheit, dh maximal 10 % UEG oder vergleichbar, oder bei Einstufung in Zonen, für die Messungen nicht erforderlich sind)

Wiederkehrende Messungen: jährlich, wenn Erstmessung über 25 % UEG oder vergleichbar (nicht erforderlich, wenn andere wirksame Überwachungen angewandt werden, wie zB kontinuierlich messende Einrichtungen, Konzentrationsbegrenzung durch Inertisierung, Lüftungs- od Absaugeinrichtungen)

Ergänzende Messungen nach Änderungen, Erweiterungen od Umgestaltungen mit Auswirkungen auf die Konzentrationsverhältnisse

9

Gefahrenanalyse

Prüfung und Feststellung der Eignung von Arbeitsmitteln, Arbeitskleidung und PSA für die Verwendung in den gegebenen explosionsgefährdeten Bereichen (ggf durch Gutachten von Sachverständigen)

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