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Dokument-ID: 452608
5.3 Planung und Durchführung
Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
- nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.