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Dokument-ID: 799344
4.7.1 Sicherung von Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
Gefahrenstellen sind insbesondere:
- alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht (§ 43 AM-VO),
- Stellen, an denen die Gefahr besteht, von weggeschleuderten Spänen, Splittern oder ähnlichen Teilen getroffen zu werden (§ 44 AM-VO),
- Teile von Arbeitsmitteln, die Oberflächentemperaturen über 60 °C oder von weniger als –20 °C erreichen können (§ 44 AM-VO).